Die Arbeitnehmersparzulage (ASZ) ist eine Geldleistung vom Staat, die bezahlt wird, wenn ein Arbeitnehmer Teile seines Einkommens als vermögenswirksame Leistungen in einer begünstigten Anlageform anspart. Voraussetzung für die Zulage ist, dass die Zahlungen direkt durch den Arbeitgeber vom Gehalt abgezweigt und auf das Anlagekonto überwiesen werden. Wie hoch die Arbeitnehmersparzulage (ASZ) ist und welche sonstigen Voraussetzungen dafür gelten, hängt von der Anlageform ab.
Für Beteiligungssparen (z. B. Aktienfonds) beträgt die Zulage 20 Prozent der Einzahlungen. Dabei sind höchstens 400 Euro (800 Euro für Verheiratete) im Jahr förderfähig, so dass die maximale Zulage 80 Euro (160 Euro für Verheiratete) beträgt. Sie wird nur gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht mehr als 20.000 Euro (40.000 Euro für Verheiratete) beträgt.
Bei Bausparverträgen gilt ein Zulagensatz von 9 Prozent, wobei der maximale Förderbetrag 470 Euro (940 Euro für Verheiratete) beträgt. Somit ist eine Zulage von bis zu 43 Euro (86 Euro für Verheiratete) möglich. Voraussetzung für die Zulage ist, dass das Einkommen höchstens 17.900 Euro bei Alleinstehenden und 35.800 Euro für Verheirateten beträgt.
Die Arbeitnehmersparzulage (ASZ) wird einmal im Jahr vom Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt. Hierzu ist ein besonderer Antrag erforderlich, der jedes Jahr neu gestellt werden muss. Die Bausparkassen und Anlageinstitute versenden zu diesem Zwecke eine Anlage VL, die der Einkommensteuererklärung beizufügen ist. Dabei gilt es insbesondere die gesetzliche Verjährungsfrist von 4 Jahren zu beachten. So muss beispielsweise der Antrag für das Jahr 2011 spätestens bis Ende 2015 eingereicht werden. Falls ein Antrag zu spät eingeht, ist die Zulage für das betreffende Kalenderjahr definitiv verloren.